7. Schritt: Prüfpflichten für Anlagen, Einrichtungen, Geräte und PSA

Information

Die Betriebssicherheitsverordnung sieht für alle Geräte, Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefahr ausgehen kann (z.B. Feuerlöscher, Werkzeuge, Leitern, Sicherheitseinrichtungen, Maschinen, Druckbehälter, Fahrzeuge, Rolltore, elektrische Anlagen), regelmäßige Prüfungen vor.

Die Prüfintervalle sind teilweise durch gesetzliche Regelungen oder durch Unfallverhütungsvorschriften festgelegt. Auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen oder technischen Regelwerken können Prüfungen und Prüffristen festgelegt sein. In bestimmten Fällen können Sie diese Prüffristen auch selbst festlegen oder diese werden von der Herstellungsfirma des Gerätes festgelegt.

Für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen eine Überprüfung durch anerkannte Stellen notwendig ist (Behörden, zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen), legen Sie die Prüfintervalle im Einvernehmen mit der kontrollierenden Behörde oder der Überwachungsstelle fest. Dabei sind natürlich ggf. bestehende gesetzliche Regelungen zu beachten.

Auch die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) müssen regelmäßig geprüft werden. Dabei sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. PSA-Benutzerverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und Herstellerangaben zu beachten.

Aktion

Erfassen Sie alle zu überprüfenden Fahrzeuge, Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Schutzausrüstungen.
Um eine Übersicht über die Prüfungen zu erhalten, können Sie den Vordruck „Prüf- und Wartungsplan“ benutzen.
Tragen Sie dort ein, welche Anlagen, Einrichtungen etc. wann, wie, durch wen und in welchen Abständen überprüft werden müssen. Legen Sie fest, wo, wie und durch wen die Ergebnisse der Prüfungen dokumentiert werden. Eine Hilfe bietet auch der Vordruck „Übersicht über durchzuführende Prüfungen und Prüffristen“.

Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden an, nur intaktes und sicheres Werkzeug zu benutzen und mangelhaftes Werkzeug sowie defekte Anlagen und Geräte zu melden.
Auch Schäden an der PSA sind unverzüglich zu melden oder die PSA ist gegebenenfalls (unverzüglich) auszutauschen.

Dokumentation

Legen Sie für die Dokumentation der Wahrnehmung der Prüfpflichten einen Ordner zur Dokumentation prüf- und überwachungspflichtiger Arbeitsmittel an.
Fügen Sie diesem Ordner sowohl den Prüf- und Wartungsplan als auch die jeweiligen Prüfunterlagen zu.

Prüfberichte und Prüfnachweise über die durchgeführten Prüfungen und Wartungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren. Aus Haftungsgründen wird empfohlen, die Prüfberichte bis zur Aussonderung des Gerätes, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren. 
Werden prüfpflichtige Geräte außerhalb Ihres Verbandes/ Ihrer Gemeinschaft eingesetzt (z.B. Verleih), müssen sie dafür sorgen, dass der letzte gültige Prüfbericht beim Gerät verbleibt.

Um eine Übersicht über die Erfüllung Ihrer Prüfpflichten zu bekommen, vervollständigen Sie den Prüfplan und fügen Sie ihn dem Prüfungsordner bei.

Downloads

7-1 Prüf- und Wartungsplan
7-2 Übersicht über durchzuführende Prüfungen und Prüffristen