6. Schritt: Besonderheiten bei Jugendlichen und Schwangeren

Information

Für Jugendliche und schwangere Personen gibt es besondere gesetzliche Schutzbestimmungen. Diese müssen bei der Organisation des Arbeitsschutzes und der Gestaltung der Mitarbeit berücksichtigt werden.
Wenn die entsprechenden Personengruppen in Ihrem Verband oder in der Gemeinschaft mitarbeiten, müssen Sie  

  • die geltenden Gesetze offen aushängen bzw. für Ihre Mitarbeitenden zugänglich machen,  
  • die Anwendung dieser Gesetze für Ihren Verband oder Ihre Gemeinschaft berücksichtigen und
  • die geltenden DRK-Bestimmungen und Ordnungen berücksichtigen.

Das Mutterschutzgesetz enthält zusammengefasst folgende Regelungen:

  • Es besteht ein Beschäftigungsverbot ab 6 Wochen vor der Entbindung und in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Schwangere Frauen sollen ihre Schwangerschaft möglichst bald nach deren Bekanntwerden melden, damit Sie als verantwortliche Person die entsprechenden Schutzmaßnahmen umsetzen können.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind ebenfalls zahlreiche Beschäftigungseinschränkungen und Beschäftigungsverbote enthalten, die gleichermaßen für ehrenamtliche Tätigkeiten gelten:

  • Kinder (Jugendliche) ab 14 Jahren dürfen nur leichte und geeignete Arbeiten übernehmen.
  • Ab 15 bis 18 Jahren dürfen Jugendliche u. a. nicht mit gefährlichen Aufgaben beschäftigt werden. Dies betrifft im Deutschen Roten Kreuz insbesondere auch Arbeiten und Einsätze, bei denen die Gefahr einer hohen psychischen Belastung besteht.

Hinweis: Auf die Mitarbeit von Menschen mit Behinderungen wird hier aufgrund der Komplexität des Themas nicht gesondert eingegangen. Lassen Sie sich dazu im Bedarfsfall von Fachkräften und den zuständigen Behörden beraten.

Aktion

Machen Sie sich mit den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften und mit deren Regelungen vertraut (zum Beispiel im Internet unter www.gesetze-im-internet.de oder über den Bezug entsprechender Publikationen bei Fachverlagen). Lassen Sie sich auch durch Ihre Fachkräfte oder durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden beraten.
Sprechen Sie mit den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über die geltenden Regelungen.

Notieren Sie, welche Bestimmungen in Ihrem Verband oder Ihrer Gemeinschaft zutreffen und was Sie tun, um die jeweiligen Mitarbeitenden besonders zu schützen. Notieren Sie auch, was Sie mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter besprochen und vereinbart haben.
Sie können dazu die Vordrucke „Gesprächsnotiz zum Mutterschutz“ und „Gesprächsnotiz zum Arbeitsschutz für Jugendliche“ verwenden.

Dokumentation

Sie können die Vordrucke „Gesprächsnotiz zum Mutterschutz“ und „Gesprächsnotiz zum Arbeitsschutz für Jugendliche“ benutzen und im ASS-Ordner aufbewahren, um die Berücksichtigung besonderer Personengruppen zu dokumentieren.

Downloads

6-1 Gesprächsnotiz zum Mutterschutz
6-2 Gesprächsnotiz zum Arbeitsschutz für Jugendliche