Pflichten der Leitungs- und Führungskräfte

Leitungs- und Führungskräfte des DRK-Verbandes tragen Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der ihnen zugeordneten Mitarbeitenden. Sie sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Verwirklichung der Arbeitsschutzmaßnahmen zuständig.

Für die Geschäftsführung des DRK-Verbandes oder sonstige mit der Leitung eines Betriebes Beauftragte ergibt sich die genannte Verantwortung bereits aufgrund der Wahrnehmung der jeweiligen Funktion.

Hauptamtlich Mitarbeitende des DRK mit sonstigen Leitungsaufgaben haben entsprechend ihrer Beauftragung Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen.
Die Beauftragung erfolgt regelmäßig in Zusammenhang mit der Zuweisung der ausgeübten Leistungsfunktion und ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder dort in Bezug genommenen Stellen- oder Funktionsbeschreibungen.
Die Eingliederung des Mitarbeitenden in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation und seine Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz können aber auch in einer besonderen Vereinbarung geregelt sein.

Arbeitsschutzrechtliche Aufgaben können auf Haupt- und Ehrenamtliche gleichermaßen übertragen werden.

Bei ehrenamtlichen Rotkreuz-Kräften ergeben sich die Arbeitsschutzpflichten der Führungs- und Leitungskräfte aus den Unfallverhütungsvorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers sowie aus den DRK-internen Regelungen (siehe hierzu „Arbeitsschutz als gesetzliche Forderung“). Mit der Übertragung einer Funktion oder der Übernahme eines Aufgabenbereiches übernimmt der ehrenamtliche Mitarbeiter „automatisch" alle hiermit zusammenhängenden Pflichten der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes.

Für die ehrenamtlich Mitarbeitenden in den Gemeinschaften des DRK ist unterhalb der Vorstandsebene die jeweilige Gemeinschaftsleitung kraft Amtes für den Arbeitsschutz verantwortlich.

Für die ehrenamtlich Mitarbeitenden in den taktischen Einheiten des DRK sind deren taktische Führungskräfte kraft Amtes unterhalb der Vorstandsebene für den Arbeitsschutz und die Sicherheit im Einsatz verantwortlich.

Sowohl das ArbSchG als auch die UVV bestimmen, dass der Arbeitgebende bzw. die Unternehmensleitung, die ihre Arbeitsschutzaufgaben auf zuverlässige und fachkundige Personen (z.B. Mitarbeitende) überträgt, dies schriftlich zu tun hat.

Für den Fall, dass die Beauftragten ihre Pflichten weiterdelegieren, obliegen ihnen Organisations-, Auswahl-, Unterweisungs- und Überwachungspflichten (siehe hierzu „Pflichten und Aufgaben“ ).

Die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Leitungs- und Führungskräfte haben regelmäßig (u.a.) die folgenden Aufgaben zu erfüllen oder deren Erfüllung und Umsetzung zu veranlassen:

  • Bestimmung der Arbeitsschutzziele für Betriebsstätten und Einsatzdienste,
  • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsstätten und Einsatzdienste,
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
  • Zusammenarbeit mit dem Fachpersonal für Arbeitssicherheit,
  • Unterweisungen zum sicherheitsgerechten Verhalten,
  • Betriebsanweisungen zur Vermeidung von Unfällen,
  • Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung,
  • Wirksamkeitskontrolle der Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • Berichterstattung über Arbeitsschutz und Einsatzsicherheit an die Verantwortlichen.

Die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Leitungs- und Führungskräfte im DRK sind neben dem Vorstand für die Arbeitssicherheit der ihnen anvertrauten Ehrenamtlichen und/oder hauptamtlich Mitarbeitenden mitverantwortlich (Fürsorgepflicht).

Zusätzlich haben sie auch die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten (z.B. Absicherung von Baustellen und Gefahrenstellen).

Die Leitungskraft/Führungskraft hat eine Vorbildfunktion für das arbeitssichere Verhalten im DRK zu erfüllen!

Wer als Leitungs- oder Führungskraft die Verantwortung für Arbeitsschutz und Einsatzsicherheit trägt und die entsprechenden Aufgaben nicht erfüllt, handelt pflichtwidrig und muss gegebenenfalls mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.