Im Arbeitsschutz Strukturen schaffen

In Ihrem Verantwortungsbereich ereignet sich ein folgenschwerer Arbeitsunfall.

  • Können Sie als Vorstand nachweisen, dass Sie Ihren Organisationspflichten im Arbeitsschutz nachgekommen sind?
  • Kennen Sie als Vorstand Ihre eigenen Aufgaben im Arbeitsschutz?
  • Haben Sie den Ihnen nachgeordneten Leitungskräften/Führungskräften Aufgaben und Kompetenzen im Arbeitsschutz übertragen?


Vorstand des DRK-Verbandes

Hauptadressat des staatlichen Arbeitsschutzrechts und der Unfallverhütungsvorschriften ist der Vorstand des DRK-Verbandes. Mit dem Begriff „Vorstand“ sind in diesem Fall vereinfachend sowohl die Präsidenten als auch die Vorstände gemeint.

Der Vorstand trägt die Hauptverantwortung für die Einhaltung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende.

Der Vorstand legt die generellen Ziele des Arbeitsschutzes im DRK-Verband fest und bestimmt die daraus abgeleiteten Schwerpunktaufgaben.

Die wichtigste Arbeitsschutzpflicht des Vorstandes ist die Schaffung einer funktionsfähigen Organisationsstruktur des Arbeitsschutzes im DRK-Verband.

Mit dieser Organisationsstruktur soll sichergestellt werden, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • als Selbstverständlichkeit bei der alltäglichen Arbeit im DRK beachtet wird und
  • in die Leitungs- und Führungsstrukturen des DRK-Verbandes fest eingebunden ist

Die Aufbauorganisation und die Ablaufprozesse sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

Im Rahmen seiner Verantwortung liegt es in der Entscheidung des Vorstands des jeweiligen DRK-Verbandes, welche Aufgaben er im Arbeitsschutz selbst übernimmt oder entsprechend delegiert.

Dennoch verbleiben dem Vorstand grundlegende Organisations-, Auswahl- und Unterweisungspflichten im Rahmen der Aufgabenübertragung sowie Überwachungs- und Durchsetzungspflichten nach erfolgter Übertragung.

Sie als DRK-Vorstand…
müssen Ihren Leitungs- und Führungskräften deutlich machen, dass Sie Arbeitsschutz und Einsatzsicherheit zur „Chefsache“ erklärt haben!

Sie als DRK-Vorstand…
werden Teile Ihrer unternehmerischen Pflichten im Arbeitsschutz an Ihre Leitungs- und Führungskräfte delegieren müssen – und zwar in schriftlicher Form.

Aufbauorganisation zum Arbeitsschutz

Die Aufbauorganisation

  • beschreibt die Aufgaben im Arbeitsschutz 
  • legt die Verantwortung, Pflichten und Kompetenzen der Leitungs- und Führungskräfte und der Mitarbeitenden für den Arbeitsschutz fest
  • erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Regelungen sowie der DRK-internen Vorgaben

Ablaufprozesse im Arbeitsschutz

Die Ablaufprozesse legen fest,

  • wie und in welcher Reihenfolge die zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden sollen und
  • wer wann mit wem zusammenarbeitet bzw. kommuniziert.

Arbeitsschutzaspekte sind Teil einer funktionierenden Ablauforganisation.

Sie als DRK-Vorstand…
müssen veranlassen, dass wirksame Ablaufprozesse im Arbeitsschutz gestaltet und entsprechend dokumentiert werden.

Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist vom jeweiligen DRK-Vorstand einzuberufen.

Der ASA hat die Aufgabe, Fragen zur Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes von übergeordneter Bedeutung zu erörtern, Entscheidungen vorzubereiten und den Arbeitsschutz im DRK-Verband weiterzuentwickeln.

Ständige Mitglieder im Arbeitsschutzausschuss:

  • Vorstandsvorsitzende/-r oder eine von ihm oder ihr beauftragte Person (Arbeitsschutzbeauftragte/-r)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt/-ärztin
  • Betriebsrat

Weitere Mitarbeitende bzw. Funktionsträgerinnen und -träger können zur Mitarbeit im ASA benannt werden.

Sie als DRK-Vorstand…
müssen veranlassen, dass der Arbeitsschutzausschuss eingerichtet wird und Sie über relevante Vorkommnisse informiert werden.

Weitergehende Erläuterungen zur Aufbauorganisation des Arbeitsschutzes siehe „ASS – Arbeitsschutz Schritt für Schritt

Leitungskräfte/Führungskräfte

Die Leitungs- und Führungskräfte der verschiedenen Betriebsbereiche sind für die Umsetzung der vereinbarten Ziele und Aufgaben im Arbeitsschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortlich. 

Insbesondere haben sie die folgenden Aufgaben zu erfüllen bzw. deren Durchführung zu veranlassen:

  • genaue Festlegung der Arbeitsschutzaufgaben für die Betriebsstätten und Einsatzdienste und evtl. Übertragung auf geeignete Mitarbeitende
  • Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften bei der Ausübung aller Rotkreuztätigkeiten
  • Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei Planung, Beschaffung und Instandhaltung nach dem aktuellen Stand der Technik und den vorgegebenen DRK-internen Regelungen
  • Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen der Mitarbeitenden in den Arbeitsstätten und Einsatzdiensten des DRK
  • Dokumentation der festgestellten Gefährdungen, geplanten Arbeitsschutzmaßnahmen und erfolgten Wirksamkeitsüberprüfungen
  • Veranlassung von Tauglichkeits- und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin, den Sicherheitsbeauftragten und weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung von Arbeitsschutzaufgaben betraut sind
  • Durchführung von regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen 
  • Erstellung von Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel, chemische Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe, Erstellung des Arbeits- und Gefahrstoffverzeichnisses (AGV)
  • Bereitstellung von geeigneten Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
  • Unterstützung von Maßnahmen der betrieblichen Ersthelfer/-innen, der Brandschutz- und Evakuierungshelfer/-innen sowie von weiteren Vorsorgemaßnahmen für Notfälle
  • Kontrolle der erfolgten Maßnahmen zu Arbeitsschutz und Einsatzsicherheit auf Wirksamkeit
  • Berichterstattung über den allgemeinen Stand im Bereich Arbeitsschutz und Einsatzsicherheit sowie bei besonderen Vorkommnissen
  • Weiterqualifizierung im Arbeitsschutz durch entsprechende Aus- und Fortbildung

Trotzdem haben Leitungs- und Führungskräfte die Pflicht, Mängel, die sie nicht selbst abstellen können, wiederum ihren eigenen Vorgesetzten oder anderen Zuständigen zu melden. In Abhängigkeit vom Grad der Gefährdung können sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen veranlassen.

Sie als Leitungskraft/Führungskraft…

  • müssen veranlassen, dass die mit Ihrer Funktion verbundenen oder auf Sie übertragenen Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz umgesetzt werden
  • haben durch Ihr persönliches Verhalten eine Vorbildfunktion für Mitarbeitende und Ehrenamtliche

Fachkräfte und Mitarbeitende im Arbeitsschutz

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss schriftlich bestellt werden.

Sie hat eine beratende Funktion, zum Beispiel bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen, bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Sie berät den Vorstand zu sicherheitstechnischen Überprüfungen von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln, begeht die Arbeitsstätten regelmäßig und untersucht die Ursachen von Arbeitsunfällen. Zudem meldet sie erkannte Mängel, schlägt geeignete Maßnahmen vor und wirkt auf die Beseitigung der Mängel hin.

Die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ ist in dieser Funktion direkt dem DRK-Vorstand bzw. der Geschäftsführung unterstellt.

Sie hat selbst keine Weisungsrechte, sondern berät den Vorstand und die Leitungskräfte/Führungskräfte und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz.



Gemäß den gesetzlichen Regelungen umfasst die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit grundsätzlich nur die Belange der „Beschäftigten“ und damit nur die hauptamtlichen Arbeitsbereiche des DRK. 

Ehrenamtlich Tätige finden bei der Festlegung des Umfanges der Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit keine Berücksichtigung.
Da die gesetzlichen Bestimmungen die Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit grundsätzlich für „Beschäftigte“ – sprich für Hauptamtliche im DRK – vorsehen, finden die ehrenamtlich Tätigen bei der Festlegung des Betreuungsumfangs keine Berücksichtigung.

Um in der DRK-Mustersatzung die Gleichwertigkeit zwischen Ehrenamt und Hauptamt auch im Arbeitsschutz herzustellen, wird empfohlen, im Rahmen der Fürsorgepflicht den Betreuungsauftrag der Fachkraft für Arbeitssicherheit freiwillig auf die ehrenamtlich Mitarbeitenden zu erweitern. Hierfür kann ein im Verhältnis zu den hauptamtlichen Beschäftigten angepasster Betreuungsschlüssel für Ehrenamtliche festgelegt werden.

Betriebsarzt/-ärztin

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss – entsprechend der gesetzlichen Vorschriften – für den hauptamtlichen Bereich der DRK-Gliederung schriftlich bestellt werden. 

Betriebsärztinnen und -ärzte beraten bei arbeitsmedizinischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und hygiene-technischen Fragen sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Sie unterstützen bei der Organisation der Ersten Hilfe sowie bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels oder der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen.

Betriebsärztinnen und -ärzte haben die Arbeitnehmenden zu beraten und ggf. zu untersuchen und arbeitsmedizinisch zu beurteilen.

Sie melden der Unternehmensleitung erkannte Mängel, schlagen Maßnahmen vor und wirken auf die Beseitigung der Mängel hin.

Betriebsärztinnen und -ärzte sind in dieser Funktion direkt dem DRK-Vorstand bzw. der Geschäftsführung unterstellt.

Sie haben selbst keine Weisungsrechte, sondern beraten den Vorstand und die Führungskräfte und unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz.



Gemäß den gesetzlichen Regelungen umfasst die Aufgabe der Betriebsärztinnen und -ärzte grundsätzlich nur die Belange der „Beschäftigten“ und damit nur die hauptamtlichen Arbeitsbereiche des DRK.

Ehrenamtlich Tätige finden bei der Festlegung des Umfanges der Betreuung durch Betriebsärztinnen und -ärzte keine Berücksichtigung.

Da die gesetzlichen Bestimmungen die Betreuung durch Betriebsärztinnen und -ärzte grundsätzlich für „Beschäftigte“ – sprich für Hauptamtliche im DRK – vorsehen, finden die ehrenamtlich Tätigen bei der Festlegung des Betreuungsumfangs keine Berücksichtigung.

Um im Sinne der DRK-Mustersatzung die Gleichwertigkeit zwischen Ehrenamt und Hauptamt auch im Arbeitsschutz herzustellen, wird empfohlen, im Rahmen der Fürsorgepflicht den Betreuungsauftrag des Betriebsarztes oder der -ärztin freiwillig auf die ehrenamtlich Mitarbeitenden zu erweitern. Hierfür kann ein im Verhältnis zu den hauptamtlichen Beschäftigten angepasster Betreuungsschlüssel für Ehrenamtliche festgelegt werden.

Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte sind in ihrem unmittelbaren Arbeitsbereich tätig. Sie unterstützen die Führungskräfte mit ihrem Erfahrungswissen im Arbeitsschutz. Sie sind Ansprechperson für Mitarbeitende und Beschäftigte vor Ort und wirken darauf hin, dass persönliche Schutzausrüstungen getragen und die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Sicherheitsbeauftragte sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden.

Sie besitzen keine Weisungsrechte im Arbeitsschutz, sondern unterstützen die unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erfüllung der Aufgaben im Arbeitsschutz.



Personalrat/Betriebsrat

Die Rechte und Pflichten von Personal- und Betriebsrätinnen und -räte im Arbeitsschutz sind in den geltenden Personalvertretungs-/ bzw. Betriebsverfassungsgesetzen festgelegt. Personal- und Betriebsrätinnen und -räte haben auch die Aufgabe, sich für die Verbesserung des Arbeitsschutzes einzusetzen.

Diese beinhaltet insbesondere:

  • Einhaltungskontrolle der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften 
  • Erstellen von Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz mit dem Vorstand und den Führungskräften
  • Vertretung der Interessen der Beschäftigten im ASA

Verbands- und Gemeinschaftsärztinnen und -ärzte

Sofern der DRK-Verband über eine Verbands- oder Gemeinschaftsärztin oder -arzt verfügt, kann diese/-r bei medizinischen, psychologischen, ergonomischen und hygiene-technischen Fragen sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen unterstützen. Verbandsärztinnen und -ärzte unterstützen bei der Organisation der Ersten Hilfe sowie bei Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen.

Verbands- und Gemeinschaftsärztinnen und -ärzte sind in dieser Funktion direkt dem jeweiligen DRK-Vorstand unterstellt.

Neben ihren fachlichen Weisungsbefugnissen in medizinischen Angelegenheiten beraten sie die Leitungskräfte/Führungskräfte und unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz.

Die Aufgaben von Verbands- oder Gemeinschaftsärztinnen und -ärzten werden in den Satzungen und Ordnungen des jeweiligen Verbandes konkretisiert.



Sie als DRK-Vorstand…
müssen veranlassen, dass das für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz erforderliche Fachpersonal bestellt bzw. eingebunden wird.