Arbeitsschutz beim Planen, Beschaffen, Instandhalten und Prüfen

Die nachträgliche Beseitigung von sicherheitstechnischen Mängeln und Gesundheitsgefahren ist teuer und vermeidbar. 

Es ist daher sinnvoll, bereits in der Planungsphase von Beschaffungen zu klären, welche Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Einsatzbedingungen zu beachten sind.

Die vorausschauende Beachtung von Arbeitsschutzanforderungen ist insbesondere bei 

  • der Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen,
  • der Beschaffung von Geräten, Anlagen, Maschinen und anderen Arbeitsmitteln,
  • der Beschaffung von Arbeits- und Betriebsstoffen (insbesondere Gefahrstoffen),
  • der Beschaffung von Dienstfahrzeugen und Einsatzfahrzeugen,
  • der Einrichtung von Arbeitsplätzen,
  • der Einführung von neuen Arbeitsverfahren und
  • der Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung

von besonderer Bedeutung.

Bei den Vorgängen zur Planung, Beschaffung und Instandhaltung hat sich eine rechtzeitige Beteiligung des benannten Arbeitsschutz-Fachpersonals bewährt.

Planung und Beschaffung

Um im DRK einen reibungslosen Ablauf im Rahmen der Planung und Beschaffung sicherzustellen, ist ein Verfahren festzulegen, das beispielsweise die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt:

  • Kriterien wie z.B. technische Sicherheit, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz
  • zentrale Fragen wie: An welcher Stelle im Ablaufprozess ist der Arbeitsschutz einzubinden?
  • Notwendigkeit und Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung
  • bei Beschaffung von Gefahrstoffen u.a.: Ersatzstoffsuche, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnis
  • bei Beschaffung von Persönlicher Schutzausstattung u.a.: Trageeigenschaften, Beteiligung der Mitarbeitenden

Im Hinblick auf Persönliche Schutzausstattung ist zu beachten, dass diese erst dann beschafft und eingesetzt werden soll, wenn das entsprechende Schutzziel durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

Bei größeren Umbauarbeiten oder Nachrüstungen von Betriebsanlagen und Einsatzfahrzeugen sind regelmäßig Anzeige- oder Genehmigungsverfahren erforderlich und einzuhalten. In diesem Zusammenhang kann auch eine sicherheitstechnische Abnahme oder Prüfung der beschafften oder veränderten Anlagen, Einrichtungen und Einsatzfahrzeugen notwendig sein.

Sie als Leitungskraft…
müssen sicherstellen, dass Beschaffungen von Geräten und Anlagen nach dem Stand der Technik erfolgen.

Instandhaltung

Um auch nach der Beschaffung und Benutzung von Arbeitsmitteln, Geräten, Anlagen und Fahrzeugen das erforderliche Sicherheitsniveau aufrecht erhalten zu können, ist eine regelmäßige Instandhaltung und Kontrolle der Arbeitsmittel und Geräte erforderlich.

Dabei sind die Vorgaben der Herstellerfirma sowie gesetzliche Vorgaben einzuhalten. 

Bei der Instandhaltung ist u.a. folgendes zu beachten:

  • Erfassung von instand zu haltenden Anlagen und Einrichtungen
  • Auflistung vorgeschriebener Wartungs- und Inspektionsarbeiten
  • Festlegung der Termine und Prüffristen
  • Auswahl des durchführenden Fachpersonals
  • Wartungsverträge mit entsprechenden Dienstleistungsbetrieben
  • Absprachen mit Dritten, z.B. Energieabschaltung, Zusammenarbeit mit Fremdfirmen

Prüfung und Überwachung

Je nach Art der technischen Einrichtung oder Anlage ist entweder eine „Prüfung“ oder eine „Überwachung“ vorgeschrieben.

„Prüfbedürftige Anlagen“ sind z.B. Fahrzeuge und Anhänger, elektrische Anlagen und Betriebsmittel, kraftbetätigte Türen und Tore, Leitern und Tritte, mobile Gasverbrauchsanlagen oder Feuerlöscher.

„Überwachungsbedürftige Anlagen“ sind in der Betriebssicherheitsverordnung erfasst. Dazu gehören u.a. ortsfeste Flüssiggasanlagen, Aufzugsanlagen oder Tankanlagen.

Je nach Art der Einrichtung oder Anlage sind einmalige und/oder wiederkehrende Prüfungen bzw. Überwachungen vorgeschrieben.
Diese dürfen in einigen Fällen von „befähigten Personen“, in anderen Fällen nur von „zugelassenen Überwachungsstellen“ durchgeführt werden.

„Befähigte Personen“

haben aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels. Sie sind mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Regeln so weit vertraut, dass sie den arbeitssicheren Zustand des technischen Arbeitsmittels beurteilen können.

Befähigte Personen können Fachkräfte der Herstellerfirma, Meister/-innen, Gesellen und Gesellinnen, Facharbeiter/-innen oder besonders ausgebildete DRK-eigene Fachkräfte sein.

„Zugelassene Überwachungsstellen“

haben besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels.

Sie sind mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Regeln vertraut und können das technische Arbeitsmittel prüfen und gutachterlich beurteilen.

Art und Umfang der Prüfungen und Überwachungen sowie deren Dokumentation (z.B. Prüfbücher, Prüfplaketten, Wartungstabellen) richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen.

Sie als Leitungskraft/Führungskraft im DRK…
müssen sicherstellen, dass die Prüf- und Überwachungsaufträge nur an qualifiziertes DRK-Personal oder an entsprechende externe Dienstleistende erteilt werden!