FAQ - Häufig gestellte Fragen

Sind Spontan- und ungebundene Helfende unfallversichert?

Bei einem Hochwasser geht plötzlich alles schnell: Hilfsbereite Personen packen einfach mit an – Sandsäcke verteilen, die Essensausgabe unterstützen, Zelte aufbauen. Doch wie steht es in solchen Lagen mit dem Versicherungsschutz für Helfende, die das DRK spontan unterstützen?

Ehrenamtliche Helfende, Spontanhelfende oder ungebundene Helfende sind in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung versichert – während der Unterstützungs- oder Hilfeleistung sowie auf dem Weg zum Einsatzgebiet. Der Gesetzgeber bzw. die Unfallversicherungsträger definieren die Leistungen. Die Prüfung (und ggf. die Anerkennung) eines Anspruchs im Schadensfall übernehmen die Versicherungsträger. Eine Absicherung, die ein DRK-Verband für seine Beschäftigten abgeschlossen hat, kann für ungebundene Helfende oder Spontanhelfende normalerweise nicht herangezogen werden.

Bin ich auf dem Arbeitsweg über den Unfallversicherungsträger versichert?
Sind ehrenamtliche Kräfte auch bei Einsätzen im Ausland versichert?

Ja, Ehrenamtliche des DRK sind unabhängig von dem jeweiligen Einsatzgebiet über die UVB versichert.

Muss ein Arbeitsunfall grundsätzlich beim Unfallversicherer gemeldet werden?

Es besteht keine Meldepflicht für leichte Unfälle, die keine Arbeitsunfähigkeit oder nur eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen hervorrufen. Dann reicht die interne Dokumentation im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung z. B. im Meldeblock oder einer anderen Form aus.

Kann die Meldung eines Arbeitsunfalls formlos an die UVB gemeldet werden?

Nein, die Meldung von Arbeitsunfällen erfolgt anhand des Formblattes „Unfallanzeige“.

 Auf der Internetseite der UVB sind weitere Informationen auch zu Unfällen mit besonders schweren Gesundheitsschäden oder nach psychisch belastenden Ereignissen zu finden:

https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/versicherungsfaelle/versicherungsfaelle-melden/

Ist für Sicherheitsbeauftragte eine Ausbildung erforderlich und wie erfolgt diese Ausbildung?

Entsprechend der „DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention“ benötigen Sicherheitsbeauftragte zur sachgerechten und vollständigen Erfüllung der Aufgabe eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung. Die UVB bietet regelmäßig Kurse an. Weitere Informationen über https://seminare.uv-bund-bahn.de/

Wer ist in meinem Landesverband Ansprechperson in Sachen Arbeitsschutz?

Die jeweiligen Ansprechpersonen sind unter folgender Adresse hinterlegt: https://www.drk-arbeitsschutz.de/module/sonstiges/ansprechpartner.html

In unserem Ortsverein sind einige Helfer tätig, die keine DRK-Mitgliedschaft haben. Sind diese Helfer unfallversichert?

Ja, auch ungebundene Helfer sind im Rahmen ihres Einsatzes über die UVB versichert. Wichtig nur, dass der Einsatz dieser Helfer dokumentiert ist. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag des Ortsvereins erfolgt, unentgeltlich ist und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Bin ich als Kreisverband verpflichtet, jeden Helfer namentlich an die UVB zu melden?

Nein, die Versicherung besteht ohne namentliche Meldung.

Muss ich für die erforderliche PSA im Rahmen von Einsätzen selbst aufkommen?

Nein, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderliche Schutzausstattung zur Verfügung zu stellen.

Wird meine bei einem Unfall beschädigte Brille ersetzt oder muss ich die Kosten selbst tragen?

Vorhandene Sehhilfen, die in Folge eines Versicherungsfalls beschädigt oder zerstört wurden, sind zu ersetzen. Brillengläser werden in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Wiederherstellungskosten (nachgewiesener Wert ohne Zeitabschlag) ersetzt. Die Kosten für ein Brillengestell werden in angemessener Höhe getragen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird im Einzelfall ermittelt.


Einsatz von Spontan- und ungebundenen Helfenden (Vorläufiges/unverbindliches Informationsblatt)

Dieser vorläufige Fragekatalog dient dazu, rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einbindung und Zusammenarbeit von Spontanhelfenden oder ungebundenen Helfenden im Deutschen Roten Kreuz (DRK) zu klären. Unter Spontanhelfenden bzw. ungebundenen Helfenden verstehen wir Personen, die sich im Bedarfsfall oder ohne vorherige Bindung an das DRK (oder ggf. eine andere Hilfsorganisation) freiwillig und kurzfristig zur Hilfeleistung melden.

Das Ziel dieses Fragekatalogs ist es, allen Rotkreuzlerinnen und Rotkreuzlern im Umgang mit Spontanhelfenden/ungebundenen Helfenden eine Hilfestellung zu geben. 

Es handelt sich um ein unverbindliches Informationsblatt. Für die Richtigkeit der dargestellten Sachverhalte wird keine Gewähr übernommen. 

Grundsätzlich sind die jeweiligen rechtlichen oder verbandsspezifischen Regelungen bindend.

Allgemeine rechtliche Einordung und Definition

Gibt es eine verbindliche Rechtsdefinition für Spontanhelfende?

Es gibt keine verbindliche Definition für Spontanhelfende. Grundsätzlich kann man zwischen Spontanhelfenden und ungebundenen Helfenden unterscheiden. I.d.R. leisten Spontanhelfer bei plötzlich eintretenden Not- oder Katastropheneinsätzen Hilfe. Ungebundene Helfer unterstützen die zuständigen Hilfseinrichtungen i.d.R. bei regelmäßig auftretenden Aufgaben.   Die Hilfeleistung ist i.d.R. – insbesondere bei Spontanhelfern - auf eine Situation oder einen eng begrenzten Zeitraum beschränkt.

Eine formale Einbindung in die Strukturen einer Einrichtung besteht i.d.R. nicht. Es wird empfohlen, den Einsatz der Personen als ungebundene Helfende für die jeweilige Einrichtung/Gliederung usw. zu dokumentieren. Es bestehen keine gesonderten Anforderungen an diese Dokumentation.

Gibt es Mindestvoraussetzungen für eine freiwillig angebotene Hilfe von einem Spontanhelfenden?

Für den Einsatz von Spontanhelfenden oder ungebundenen Helfenden gibt es keine festlegten Vorgaben. Es wird empfohlen, mit ungebundenen Helfenden die Einhaltung von Grundsätzen der jeweiligen Einrichtung (DRK-Grundsätze) zu vereinbaren.

Rechtsstellung und Weisungsgebundenheit

Welche Weisungsgebundenheit besteht für Spontanhelfende?

Spontanhelfende sind an die Weisungen der jeweiligen Einsatzleitung gebunden. Es obliegt der Einsatzleitung, die Mitwirkung von Spontanhelfenden zu beenden. 

Welche Dokumentationspflichten bestehen für Ausbildungen und Einweisungen der Helfenden?

Für Ausbildungen und Einweisungen von Helfenden besteht die Pflicht, diese Maßnahmen schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte Details zur Art der Ausbildung oder Einweisung, den vermittelten Inhalten, dem Datum, den Namen der Teilnehmenden und den verantwortlichen Ausbildern oder Einweisenden enthalten. Diese Dokumentation ist wichtig, um nachweisen zu können, dass die Helfenden ordnungsgemäß auf ihre Aufgaben vorbereitet wurden, und kann im Falle von rechtlichen Fragen oder Schadensfällen relevant werden.

Unfälle, die im Rahmen des Einsatzes eintreten sind zu dokumentieren und entsprechend den Vorgaben der Unfallversicherungsträger zu melden.

Ist ein Führungszeugnis erforderlich und unter welchen Bedingungen?

Ein Führungszeugnis ist nicht grundsätzlich erforderlich. Es wird in der Regel dann verlangt, wenn die Helfenden Tätigkeiten übernehmen, die besondere Vertrauenswürdigkeit erfordern, zum Beispiel bei der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Personen. Ob ein Führungszeugnis erforderlich ist, hängt also von den spezifischen Aufgaben und dem Einsatzbereich ab. Führungskräfte entscheiden im Einzelfall, ob ein Führungszeugnis für bestimmte Positionen oder Tätigkeiten notwendig ist.

Versicherung und Haftung

Wie sind ungebundene Helfende im Einsatz versichert?

Spontanhelfende und ungebundene Helfende sind (i.d.R.) während der Unterstützungs- oder Hilfeleistung sowie auf dem Weg zum Einsatzgebiet über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Die Leistungen werden durch den Gesetzgeber bzw. die Unfallversicherungsträger definiert. Die Prüfung (und ggf. die Anerkennung) eines entsprechenden Anspruchs im Falle eines Schaden obliegt den Versicherungsträgern. Eine Absicherung, welche die jeweilige Einrichtung ggf. für ihre Mitglieder abgeschlossen hat, kann für ungebundenen Helfer oder Spontanhelfer i.d.R. nicht oder nicht vollumfänglich herangezogen werden.

Ausstattung und Schutz der Helfenden

Welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) erhalten die Helfenden

Es gelten die Regelungen zum Arbeitsschutz.

Ist eine Belehrung zum Arbeitsschutz für alle Helfenden notwendig und wie wird diese durchgeführt?

Ungebundene Helfer sind in Bezug auf die arbeitsplatz- und arbeitsaufgaben bezogenen Gefährdungen zu unterweisen. Die Unterweisung Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Gefährdungen und die Maßnahmen zur Verhütung. Die Durchführung richtet sich nach den entsprechenden Vorgaben (siehe u.a. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention). Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Wie wird der Infektionsschutz im Einsatz gewährleistet, insbesondere bei der Ausgabe von Lebensmitteln?

Die Regelungen zum Infektionsschutz sowie die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Betreuung und Einsatzleitung

Wer ist für die Betreuung der Helfenden am Einsatzort verantwortlich?

Die Betreuung von Helfenden erfolgt nach den Vorgaben der Leitung der jeweiligen Einrichtung bzw. er Einsatzleitung.

Wie erfolgt die Registrierung und Dokumentation von Spontanhelfenden?

Die Registrierung von Helfenden erfolgt nach Vorgabe der Leitung der jeweiligen Einrichtung bzw. der Einsatzleitung.

Auf welcher Ebene wird die Entscheidung getroffen, Spontanhelfende einzubinden?

Über den Einsatz von Helfenden entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder die Einsatzleitung vor Ort.

Vergütung und Kostenerstattung

Ist eine Kostenerstattung oder ein Verdienstausfall für Spontanhelfende vorgesehen?

Für Spontanhelfende, die mit dem DRK tätig werden, ist in der Regel keine Kostenerstattung oder ein Verdienstausgleich vorgesehen.

Welche Regelungen bestehen zur Arbeitgeberfreistellung für Spontanhelfende?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitgeberfreistellung gibt es nicht.

Welche Regelungen gibt es zur Kostenerstattung für im Einsatz entstandene Ausgaben?

Es existiert keine generelle Regelung zur Erstattung von Ausgaben. 

Einsatz von Minderjährigen und Jugendschutz

Welche besonderen Regelungen gelten für minderjährige Helfende im Einsatz?

Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Jugendschutz (JuSchG) sowie ggf. sonstige gesetzliche Vorgaben.

Datenschutz

Die Speicherung und Verarbeitung von Daten erfolgt nach den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Erhält der Helfende Kenntnis über entsprechende Daten ist er an die Regelungen der DSGVO gebunden.