Pflichten der Mitarbeitenden im DRK

Nicht nur der DRK-Vorstand und seine Leitungs- und Führungskräfte haben Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz!

Alle Mitarbeitenden des DRK sind verpflichtet, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten für ihre eigene Sicherheit und den Erhalt ihrer eigenen Gesundheit bei der Arbeit und bei Einsätzen zu sorgen.

Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung der Aufgaben und Tätigkeiten die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Verkehrsvorschriften sowie entsprechende DRK-interne Sicherheitsregeln zu befolgen.

Die Rotkreuz-Mitarbeitenden sind auch mitverantwortlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz derjenigen Personen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeiten anvertraut sind oder mit denen sie zusammenarbeiten.

Die wesentlichen Aufgaben der DRK-Mitarbeitenden im Arbeitsschutz sind:

  • Befolgen der Regelungen und Weisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz
  • Teilnahme an den angebotenen Schulungen und Unterweisungen
  • Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen
  • bestimmungsgemäße Benutzung der Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzeinrichtungen im Rahmen der übertragenen Aufgaben 
  • Beseitigung von Mängeln (soweit möglich und zulässig) oder sofortige Meldung
  • Unterstützung der Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe
  • aber: Aufenthalt an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben

Bei allen Maßnahmen und Arbeiten sind die Belange des Eigenschutzes vorrangig zu beachten. Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen dürfen nicht befolgt werden (§15 Abs. 1 Satz 4 GUV-V Al). Grundsätzliche oder aktuelle persönliche und gesundheitliche Einschränkungen sind der zuständigen Leitungs- bzw. Führungskraft zu melden.

Zu den möglichen zivil- und strafrechtlichen Folgen bei Pflichtverletzungen gilt das im „Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung“ Ausgeführte entsprechend.