"Verantwortung ist die Pflicht, für Handlungen - ob in der Form des Tuns oder des Unterlassens - einzustehen und die Folgen zu tragen.
Der Inhalt der Verantwortung hängt von der Aufgabe ab, die zu erfüllen ist."
Die primäre Verantwortung für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes trägt die jeweilige DRK-Verbandsgliederung. Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden zu treffen.
Der DRK-Vorstand ist in seiner Funktion als gesetzliche Vertreter des Verbandes für die Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen verantwortlich.
Auch im Falle der Übertragung von Aufgaben und Pflichten zur Arbeitssicherheit (siehe "Pflichten und Aufgaben") bleibt die Verantwortung des DRK-Verbandes und seines Vorstandes zur Kontrolle und Überwachung bestehen.
Des Weiteren sind die Leitungskräfte und Führungskräfte des DRK-Verbandes sowie sonstige damit Beauftragte für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich. Dies gilt allerdings lediglich im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
Verantwortlich für die Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten sind demnach:
Die Verantwortlichkeit des Vorstandes trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verband selbst am Rechtsverkehr nicht teilnehmen kann, sondern der Vertretung durch natürliche Personen bedarf.
Die Verantwortlichkeit der Führungs- und Leitungskräfte knüpft daran an, dass der Arbeitgebende nicht sämtliche Arbeitgeberpflichten persönlich erfüllen kann, sondern weitere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen und Aufgaben beauftragen muss.