Verantwortung im Arbeitsschutz des DRK

"Verantwortung ist die Pflicht, für Handlungen - ob in der Form des Tuns oder des Unterlassens - einzustehen und die Folgen zu tragen.

Der Inhalt der Verantwortung hängt von der Aufgabe ab, die zu erfüllen ist."

Die primäre Verantwortung für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes trägt die jeweilige DRK-Verbandsgliederung. Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden zu treffen.

Der DRK-Vorstand ist in seiner Funktion als gesetzliche Vertreter des Verbandes für die Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen verantwortlich.

Auch im Falle der Übertragung von Aufgaben und Pflichten zur Arbeitssicherheit (siehe "Pflichten und Aufgaben") bleibt die Verantwortung des DRK-Verbandes und seines Vorstandes zur Kontrolle und Überwachung bestehen.

Des Weiteren sind die Leitungskräfte und Führungskräfte des DRK-Verbandes sowie sonstige damit Beauftragte für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich. Dies gilt allerdings lediglich im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

Verantwortlich für die Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten sind demnach:

  • der jeweilige DRK-Verband
    auf der Grundlage von S 13 Abs. 1 ArbSchG und aufgrund seiner Stellung als Unternehmer gemäß zahlreicher IJVV.
     
  • der DRK- Vorstand
    aufgrund seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter bzw. vertretungsberechtigtes Organ auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG und gemäß zahlreicher UVV i.V.m. § 26 Abs. 2 BGB
     
  • die Leitungskräfte / Führungskräfte
    d.h. der Geschäftsführer, andere mit der Leitung eines Betriebes bzw. Unternehmens Beauftragte, Führungskräfte bei Einsätzen sowie sonstige zuverlässige und fachkundige Personen, die auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 4, 5 ArbSchG und UVV, beispielsweise § 13 GUV-V Al — mit der Wahrnehmung arbeitsschutzrechtlicher Aufgaben beauftragt sind.

    Beispiele:
    Bereichs-, Referats- oder Teamleiter, Leiter der Gemeinschaften und Führungskräfte der taktischen Einheiten
     
  • sämtliche hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeitende auf der Grundlage von §§ 15 ff. ArbSchG und zahlreicher UVV, beispielsweise §§ 15 ff. GUV-V Al.

Die Verantwortlichkeit des Vorstandes trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verband selbst am Rechtsverkehr nicht teilnehmen kann, sondern der Vertretung durch natürliche Personen bedarf.

Die Verantwortlichkeit der Führungs- und Leitungskräfte knüpft daran an, dass der Arbeitgebende nicht sämtliche Arbeitgeberpflichten persönlich erfüllen kann, sondern weitere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen und Aufgaben beauftragen muss.