Pflichten des DRK-Vorstandes und Rechtsfolgen

Pflichten und Aufgaben

Der DRK-Vorstand hat in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter seines Verbandes für die haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.

Die wichtigste Pflicht des DRK-Vorstandes ist die Sicherstellung einer wirksamen Organisation des Arbeitsschutzes in seinem Verantwortungsbereich.

Die Organisation des Arbeitsschutzes muss einen Qualitätsstandard aufweisen, der sicherstellt, dass alle wesentlichen Arbeitsschutzpflichten im DRK-Verband umgesetzt und eingehalten werden können.

Wichtige Arbeitsschutzpflichten des DRK-Vorstandes sind:

  • Organisationspflichten
    -   Erstellen und Bekanntmachen der Aufbau- und Ablauforganisation der DRK-Gliederung
    -   Bildung eines Arbeitsschutzausschusses
    -   Organisation der Brandbekämpfung und Evakuierung.
     
  • Auswahlpflichten, zum Beispiel:
    -   Bestellung von Ersthelfer/-innen und die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe
    -   Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und -ärzten
    -   Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und anderen beauftragten Personen
     
  • Unterweisungspflichten
    -   Anweisungen für unfallfreie Betriebsabläufe und eine sichere Einsatzabwicklung
     
  • Überwachungspflichten
    -   Überwachung der erteilten Anweisungen

Der DRK-Vorstand hat die erforderlichen finanziellen Mittel für die Umsetzung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in die Budgets einzuplanen und vom zuständigen Organ des Verbandes beschließen zu lassen.

Er darf keine sicherheitswidrigen Beschlüsse fassen oder sicherheitswidrige Anweisungen erteilen.

Übertragung von Unternehmerpflichten

Der DRK-Vorstand kann andere geeignete Personen schriftlich damit beauftragen, die ihm obliegenden arbeitsschutzrechtlichen Pflichten und Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Beispiele für Pflichten und Aufgaben, die regelmäßig übertragen werden:

  • Sicherheit in den DRK-Betriebsstätten

  • Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze

  • Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden

  • Bestellung des Arbeitsschutz-Fachpersonals

  • Sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeitenden

  • Vorsorge für Notfallmaßnahmen

Aber auch bei einer Übertragung von Pflichten oder Aufgaben bleibt der Vorstand verantwortlich für die

  • Regelung zur Arbeitsschutzorganisation,

  • Auswahl geeigneten Arbeitsschutzpersonals,

  • Regelung der Unterweisungen,

  • Erteilung der notwendigen Kompetenzen (Strukturen, Finanzen, Befugnisse),

sowie nach erfolgter Aufgabenübertragung für die

  • Durchsetzung, Aufsicht und Kontrolle.

Bei der Übertragung von Aufgaben auf ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Betreffenden befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Vorstand darf Mitarbeitende, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht mit dieser Arbeit beauftragen.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Vernachlässigt der DRK-Verband seine Pflichten in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes – z.B. beim Aufbau der Arbeitsschutzorganisation – dann hat er hierfür die Verantwortung zu tragen.

Verstöße werden von der zuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) gegebenenfalls sanktioniert, z.B. mit Bußgeldern. Auf den DRK-Verband und die arbeitsschutzrechtlich verantwortlichen Personen im Verband können so unter Umständen erhebliche Forderungen zukommen.

Von den vorgenannten öffentlich-rechtlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Haftung bzw. Schadensersatzpflicht.
Diese Schadensersatzpflicht kann jede im DRK-Verband tätige Person treffen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit das Eigentum, den Körper, die Gesundheit oder das Leben einer anderen Person in rechtswidriger Weise verletzt hat.

Neben der persönlichen Haftung der im Verband tätigen Person kann zusätzlich noch die Haftung des Verbandes treten.
Ist diese sogenannte parallele Verbandshaftung gegeben, entscheidet die geschädigte Person, wer für den Ausgleich des entstandenen Schadens haften soll.
Die parallele Verbandshaftung gegenüber dem oder der Geschädigten besteht nicht, wenn der DRK-Verband nachweisen kann, dass er seine haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sorgfältig ausgewählt hat und für die Schaffung einer funktionsfähigen Organisationsstruktur Sorge getragen hat. In diesem Falle haftet die im Verband tätige Person, die den Schaden verursacht hat, gegenüber dem oder der Geschädigten allein. 

Die Rechtsgrundlage für die zivilrechtliche Haftung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die zivilrechtlichen Haftungsregelungen sind auch die Grundlage für mögliche Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers, der bei der Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit geschädigten Personen entsprechende Leistungen gewährt. Dieser kann auf Basis der Haftungsregelungen des BGB gegenüber dem bzw. der im DRK-Verband tätigen Schadensverursacher/-in oder dem DRK-Verband (Unternehmen) Ausgleichsansprüche geltend machen. 

Die Schädigung von Personen und Sachen kann schließlich auch eine strafrechtliche Verantwortung begründen.

"Verantwortung ist die Pflicht, für Handlungen sei es in der Form des Tuns oder des Unterlassens - einzustehen und die Folgen zu tragen. Der Inhalt der Verantwortung hängt von der Aufgabe ab, die zu erfüllen ist."