Ersthelfer/-innen
Für jeden Betrieb und jede Arbeitsstätte muss eine ausreichende Zahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern zur Verfügung stehen. Die Erste-Hilfe-Ausbildung muss alle zwei Jahre aufgefrischt werden.
In den ehrenamtlichen Einsatzdiensten und im Rettungsdienst sollte dies kein Problem sein. In Verwaltungsbereichen sollen fünf Prozent der Mitarbeitenden, in sonstigen Bereichen 10 Prozent der Mitarbeitenden als Ersthelfer/-in ausgebildet sein. Planen Sie so, dass auch in Urlaubszeiten eine ausreichende Anzahl Ersthelfer/-innen zur Verfügung steht.
Erste-Hilfe-Material bereitstellen
Bewahren Sie das Material an einem leicht zugänglichen Ort auf. Überlegen Sie, ob eine zentrale Lagerung oder eine dezentrale Lagerung an möglichen Unfallschwerpunkten sinnvoll ist. Auch außerhalb der Fahrzeuge muss Material leicht erreichbar sein.
Kontrollieren Sie das Erste-Hilfe-Material regelmäßig. Achten Sie auf die Verfallsdaten und erneuern Sie das Material rechtzeitig.
Kennzeichnen Sie den Standort von Erste-Hilfe-Material mit den entsprechenden Rettungskennzeichen.
Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe können Sie auch eine geeignete Person (Ersthelferin oder -helfer in „leitender“ Funktion) beauftragen.
Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen
Jedes Gebäude muss mit einer ausreichenden Anzahl an Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein.
Die Menge und Art der Feuerlöscher richten sich nach deren Leistungsfähigkeit, nach der Gefahrenklasse und der Betriebsgröße. Die entsprechenden Grundlagen werden durch die „BGR 133“ geregelt. Besonders wichtig ist die Berücksichtigung des Brandschutzes bei Umbauten oder Neubauten.
Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre geprüft werden und auch andere Brandschutzeinrichtungen müssen regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit geprüft werden.
Auch die Beschilderung muss vorhanden sein und sollte regelmäßig überprüft werden.
Denken Sie nicht nur an die Ausstattung der Verbands- oder Gemeinschaftsräume mit Feuerlöschern, sondern auch an den Brandschutz bei Außentätigkeiten (z.B. Feuerlöscher in den Fahrzeugen).
Lassen Sie sich durch Ihre örtliche Feuerwehr beraten.
Auch sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden und Ihre Gäste über das richtige Verhalten im Brandfall zu informieren. Dazu verwenden Sie einen Aushang der Brandschutzordnung, Teil A.
Speziell für Ihre Mitarbeitenden sollten Sie auch eine Brandschutzordnung, Teil B erstellen (lassen). Diese Schrift informiert Ihre Mitarbeitenden über spezielle, in Ihrem Verband oder Ihrer Gemeinschaft bestehende Brandschutzregelungen (z.B. in Bezug auf die Verwendung privater Kaffeemaschinen in Büroräumen).
In bestimmten Einrichtungen des DRK ist für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben eine Brandschutzordnung, Teil C erforderlich, z.B. für Evakuierungshelfer/-innen, Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte.
Lassen Sie sich hierzu von Ihren Arbeitsschutzfachkräften beraten.
Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen
Fluchtwege und Notausgänge müssen, wo notwendig, eingerichtet und gekennzeichnet werden. Sorgen Sie dafür, dass Fluchtwege jederzeit frei passierbar sind und nicht verstellt oder blockiert werden.
Unterrichtung der Beschäftigten
Zur Unterrichtung der Beschäftigten gehören:
- ein Notfallplan mit
- Hinweisen zum Verhalten bei Notfällen,
- wichtigen Telefonnummern und Notrufnummern,
- Name und Arbeitsplatz der Ersthelfer/-innen, Aufbewahrungsort für
Erste-Hilfe-Material, Durchgangsärztinnen und -ärzte und Krankenhäuser (mit D-Arzt-Zulassung) in der Umgebung.
Dieser Plan muss übersichtlich und auffällig sein. Er muss für alle Mitarbeitenden zugänglich sein und an wichtigen Orten ausgehängt werden.
- die regelmäßige Unterweisung aller Mitarbeitenden zu Notfallmaßnahmen.
Planen Sie Notfallmaßnahmen in die jährlichen Unterweisungen ein und lassen Sie sich die Unterweisung von den Mitarbeitenden bestätigen.
In vielen Fällen hat es sich bewährt, auch interne Meldewege auf dem Notfallplan festzuhalten. Somit ist auch geregelt, wer intern bei einem Notfall informiert werden muss (z.B. Kreisgemeinschaftsleiter/-in, Geschäftsführer/-in usw.)
Aufzeichnung und Meldung von Verletzungen und Unfällen
Damit nach einem Unfall oder einer Verletzung Ansprüche gegenüber den Unfallversicherungsträgern geltend gemacht werden können, sind einige wichtige Punkte zu beachten.
Bei Unfällen, die eine ärztliche Versorgung notwendig machen, muss ein Durchgangsarzt bzw. -ärztin (D-Arzt) aufgesucht werden.
Jede Verletzung und jeder Unfall muss im Verbandbuch dokumentiert werden.
Diese Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Auch eine digitale Aufzeichnung ist möglich.
Legen Sie schriftlich genau fest, wo das Verbandbuch aufbewahrt wird und wer die Eintragungen im Verbandbuch macht. Die geltenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.
Das Verbandbuch hat urkundlichen Charakter!
Sie sind verpflichtet, das Verbandbuch mindestens jährlich zu überprüfen.
Bei Arbeitsunfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit besteht eine Meldepflicht gegenüber Ihrem Unfallversicherungsträger. Dazu muss die entsprechende Unfallanzeige ausgefüllt werden.
Sorgen Sie dafür, dass alle Mitarbeitenden – also auch zum Beispiel Schüler/-innen, Studentinnen und Studenten oder Nicht-Berufstätige – sich eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen.
Es wird ausdrücklich empfohlen, über ein internes Meldesystem auch „Beinaheunfälle“ zu erfassen und für präventive Maßnahmen und gezielte Schulungen auszuwerten.
Notfallübungen, Evakuierungsübungen
Zur Ergänzung der Vorsorgemaßnahmen können Sie realistische Notfallübungen mit Ihren Mitarbeitenden durchführen (z.B. Simulation eines Brandes), eventuell gemeinsam mit der Feuerwehr oder mit Rettungsdiensten. Diese Übungen sind notwendig, damit Ihre Mitarbeitenden für den Notfall ein entsprechend umsichtiges Verhalten trainieren. Zudem haben Sie die Chance, die Vorkehrungen für Notfälle noch zu verbessern.
Auch sollen und müssen Sie Ihre Mitarbeitenden im praktischen Umgang mit Feuerlöschgeräten schulen.
Sofern ein Flucht- und Rettungswegeplan vorhanden ist, sind Sie sogar zur Durchführung von Notfallübungen verpflichtet.
Dokumentation
Für die Notfallregelung müssen Sie
- den Notfallplan und die Brandschutzordnung Teil A aushängen,
- das Verbandbuch führen und mindestens 5 Jahre aufbewahren,
- Unfallanzeigen aufbewahren,
- die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeitenden zu den Notfallplanungen dokumentieren.
- Den Überblick über die getroffenen Regelungen für Notfälle können Sie mit der Checkliste zur Notfallplanung dokumentieren.