12. Schritt: Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

12. Schritt: Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
12. Schritt: Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

Information

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind Stoffe, die gefährliche Eigenschaften haben. Diese werden durch die bekannten GHS-Gefahrensymbole dargestellt:

Die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen regelt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

Aktion

Bei der Verwendung von Gefahrstoffen in Ihrem Verband oder Ihrer Gemeinschaft müssen Sie Folgendes beachten:

Sie benötigen ein „Arbeits- und Gefahrstoffverzeichnis (AGV)“. In dem AGV erfassen Sie alle in Ihrem Verband oder ihrer Gemeinschaft verwendeten und gelagerten Gefahrstoffe.

Notieren Sie für jeden Stoff die Herstellerbezeichnung, die Stoffbezeichnung, mit welchen Gefahrensymbole und Risikosätzen der Stoff gekennzeichnet ist und an welchen Arbeitsplätzen oder bei welchen Tätigkeiten der Stoff verwendet wird.

Reduzieren Sie nach Möglichkeit die Menge und Anzahl der verwendeten Gefahrstoffe. Überprüfen Sie, welche Gefahrstoffe im Betriebsablauf oder Einsatzablauf unbedingt nötig sind und welche durch ungefährlichere Stoffe ersetzt werden können (Substitution).

Es sind ausschließlich aktuelle Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Gefahrstoffe zu verwenden und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Die Sicherheitsdatenblätter:

  • enthalten Informationen über den Gefahrstoff, die die Herstellerfirma kostenlos bei der ersten Lieferung und bei jeder Änderung mitliefern muss. 
  • beschreiben die Gefahren, die von diesem Stoff ausgehen können, und enthalten genaue Angaben über den sachgerechten Umgang, die Regeln für das richtige Verhalten bei unbeabsichtigter Freisetzung, Erste-Hilfe-Maßnahmen und Informationen zur sachgerechten Entsorgung. 
  • sollten beim Einkauf zusätzlich bei der Herstellerfirma oder dem Lieferanten angefordert werden und gesammelt in einem Ordner (z.B. im ASS-Ordner) aufbewahrt werden. Die Sicherheitsdatenblätter müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Für die verwendeten Gefahrstoffe müssen Betriebsanweisungen vorhanden sein. Die Betriebsanweisungen sollten kurz gefasst und verständlich sein (möglichst nicht mehr als ein DIN-A4-Blatt).

Die Gefahrstoff-Betriebsanweisungen sollen an geeigneter Stelle (Arbeitsplatz) ausgehängt und bekannt gemacht werden. Fragen Sie die Herstellerfirma oder den Lieferanten, ob sie für den Gefahrstoff vorgefertigte Betriebsanweisungen als Muster zur Verfügung stellen können.

Sie müssen den sachgerechten und sicheren Umgang mit den Gefahrstoffen sicherstellen. Um die Gefährdungen möglichst gering zu halten, sollen

  • die verwendeten und freigesetzten Mengen so gering wie möglich sein, 
  • die Gefährdungen, die von den Gefahrstoffen ausgehen, bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden (10. Schritt).

Lassen Sie sich zu dieser Problematik vom betriebsärztlichen Fachpersonal und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten.

Die Mitarbeitenden, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen mindestens einmal pro Jahr anhand der Betriebsanweisung zu den Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Fügen Sie die Gefahrstoff-Unterweisung als festen Bestandteil im Ausbildungsplan ein. Lassen Sie die Mitarbeitenden unterschreiben, dass sie im Umgang mit den Gefahrstoffen unterweisen wurden. Für die Dokumentation der Unterweisung können Sie die Vorlage „Bestätigung der Unterweisung“ benutzen.

Biologische Arbeitsstoffe

Information

Mikroorganismen, z. B. Bakterien, Viren und Schimmelpilze, sind ein allgegenwärtiger Bestandteil unserer Lebenswelt. Die meisten sind nützlich oder harmlos.
Einige können jedoch zu Störungen unseres Wohlbefindens bis hin zu tödlichen Erkrankungen führen.

Zum Schutz der Mitarbeitenden wurde die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ – kurz „Biostoffverordnung“ – erlassen. Dazu gelten auch die „Technischen Regeln Biologische Arbeitsstoffe“ z.B. TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege“.
Sie als Vorstand bzw. Leitungs- und Führungskraft sind verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen.

Dazu gehören auch Tätigkeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe zwar nicht beabsichtigt, aber aufgrund der durchgeführten Tätigkeiten frei werden können.
Dies sind z.B. alle Tätigkeitsbereiche des Deutschen Roten Kreuzes, in denen Mitarbeitende mit Patientinnen und Patienten oder mit verletzten Personen in Kontakt kommen. Auch beispielsweise in Kleiderkammern und bei Kleidersammlungen sind entsprechende Gefährdungen zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich in allen Fällen um „nicht gezielte Tätigkeiten“.

Aktion

Ihre Pflicht zum Schutz Ihrer Mitarbeitenden vor gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen ist die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung nach den Bestimmungen der Biostoffverordnung.
Dabei sollen Sie sich von den Arbeitsschutz-Fachkräften und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt unterstützen lassen.
Auch kann es sinnvoll sein, weitere Fachkräfte einzubinden, z.B. Hygienebeauftragte/-r, Desinfektor/-in, KV-Arzt/-Ärztin.

Dokumentation

Wenn im Betrieb Gefahrstoffe verwendet werden, müssen folgende Unterlagen vorhanden sein:

  • das Arbeits- und Gefahrstoffverzeichnis AGV,
  • die Sicherheitsdatenblätter (auch alte Sicherheitsdatenblätter nicht mehr verwendeter Gefahrstoffe), 
  • die Betriebsanweisungen, 
  • die Bestätigung der jährlich durchgeführten Unterweisung, 
  • wenn erforderlich, die Ergebnisse der Messungen von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW), 
  • gegebenenfalls der Nachweis von durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen, die bei der Anwendung von Gefahrstoffen nötig sind.

Der ASS-Ordner oder ggf. ein (möglicherweise schon vorhandener) Gefahrstoff-Ordner soll für alle vorhandenen Gefahrstoffe die genannten Dokumente enthalten.

Das AGV und die Sicherheitsdatenblätter müssen möglichst lange (mindestens 30 Jahre) aufbewahrt werden, weil auch viele Jahre nach der Belastung noch Krankheiten auftreten können (z.B. Krebs), die mit der Verwendung der Gefahrstoffe zusammenhängen.
Mit einer lückenlosen Dokumentation können so die Fragen zu Krankheitsursachen und damit auch zu Leistungsansprüchen der Mitarbeitenden gegenüber den Unfallversicherungsträgern auch viele Jahre später noch geklärt werden.

Besteht für Ihre Mitarbeitenden die Gefahr, bei ungezielten Tätigkeiten in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen zu kommen, müssen folgende Unterlagen vorhanden sein: 

  • die Gefährdungsbeurteilung, 
  • die Betriebsanweisungen,
  • die Bestätigung der jährlich durchgeführten Unterweisung,
  • wenn erforderlich, gegebenenfalls der Nachweis von durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen, die bei der Anwendung von biologischen Arbeitsstoffen nötig sind.

Der ASS-Ordner oder ggf. ein (möglicherweise schon vorhandener) Biostoff-Ordner/Gefahrstoff-Ordner soll für alle vorhandenen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe die genannten Dokumente enthalten.

Downloads 

12-1 Arbeits- und Gefahrstoffverzeichnis AGV
12-2 Bestätigung der Unterweisung