"Ist Ihnen bewusst, dass Sie als Vorstand die Hauptverantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Ihrem DRK-Verband tragen?"
Die Verbände des Deutschen Roten Kreuzes sind Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Sozialversicherung. Sämtliche arbeitsschutzrechtlichen Pflichten, die für Unternehmen statuiert wurden, müssen somit auch von den Verbänden des DRK befolgt werden.
Arbeitsschutzrechtliche Pflichten existieren nicht nur für den Verband als solchen, sondern auch für alle im DRK tätigen Mitarbeitenden.
Diese Pflichten sind in einer Vielzahl verschiedener Rechtsgrundlagen festgeschrieben:
- arbeitsschutzrechtliche Gesetze
Beispiele: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Sozialgesetzbuch (SGB) VII
- arbeitsschutzrechtliche Rechtsverordnungen
Beispiele: Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung,
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der gesetzl. Unfallversicherungsträger
Beispiele: GUV-V Al (Grundsätze der Prävention), GUV-V A4 (Arbeitsmedizinische Vorsorge), GUV-V A6 (Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
- Technische Regeln und Normen
Beispiele: TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit), TRBA (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, TRGS (Technische Regeln für Gefahr-stoffe), VDE-Vorschriften, DVGW-Richtlinien, DIN-Normen, EN-Nomen
- DRK-interne Regelungen
Beispiele: Gemeinsame allgemeine Regeln für ehrenamtliche Tätigkeit im DRK, Ordnungen der Gemeinschaften, Aufgabenkataloge der Leitungs- und Führungskräfte, Bestimmungen und Regelungen zur Ausbildung, Betriebsanordnungen zur Sicherheit.
Das ArbSchG dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG).
Dieselben Rechte, die sich aus dem ArbSchG für die Hauptamtlichen im DRK als „Beschäftigte“ ergeben, werden für die ehrenamtlich Tätigen über die Unfallverhütungsvorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers begründet. Dies erfolgt größtenteils durch Verweis auf das ArbSchG. Beispielsweise weist die Unfallverhütungsvorschrift GIJV-VAI im S 2 darauf hin, dass die vom Unternehmen (DRK-Verband) zu treffenden Maßnahmen im Arbeitsschutzgesetz näher bestimmt sind.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt ausschließlich die Verpflichtung des DRK-Verbandes als Arbeitgeber, betriebsärztliches Fachpersonal und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für die hauptamtlich Mitarbeitenden zu bestellen.
Die medizinische Grundversorgung der Ehrenamtlichen wird über die Unfallverhütungsvorschriften, einzelne Verordnungen (z.B. Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung) sowie über DRK-interne Regelungen (Allgemeine Helferuntersuchung) garantiert.